SATZUNG

 

 

des Vereins der Freunde und Förderer

 

der Hans-Christian-Andersen-Schule St. Augustin Ort

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer der

Hans-Christian-Andersen-Schule St. Augustin Ort e.V.“

(Eintragung in das Vereinsregister mit der Nummer 1607)

 

2. Der Verein hat den Sitz in Sankt Augustin.

 

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. – 31.07.).

 

 

§ 2

 

Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle, gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO durch die ideelle und materielle Förderung

der Hans-Christian-Andersen-Schule St. Augustin Ort und ihrer Aufgaben.

Der Verein wird

 

● die Schule in ihrer unterrichtlichen Arbeit unterstützen, insbesondere zusätzliche Unterrichtsmittel zur Verfügung stellen und vorhandene

ergänzen.

 

● die Beziehung zum Schulträger und der Öffentlichkeit pflegen,

 

● Veranstaltungen unterstützen, die der Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus dienen

 

● und bedürftige Schüler unterstützen.

 

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

oder Gewinn gerichtet.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden.

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede (natürliche oder juristische) Person werden, die den Verein

in seinen Zielen unterstützen will.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

 

3. Über die Aufnahmeanträge entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende endgültig.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in welchem über den

Aufnahmeantrag positiv entschieden wurde.

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder rückständige Beitragszahlungen von mindestens zwei Jahresbeiträgen.

 

6. Der Austritt kann zum Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens bis zum 15. Juni des Jahres erfolgen.

 

7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

und anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages.

 

8. Durch Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestage.

 

9. Ein Mitglied kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

 

a) grobe Zuwiderhandlung gegen die Satzung

 

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

10. Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll,

ist diesem schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist Gelegenheit zur

Äußerung zu geben. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschlussantrag ist abgelehnt, wenn er nicht mindestens eine 2/3-Mehrheit

findet. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief

bekannt zu geben.

 

11. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des

Beschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch

erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Im

Streit über die Berechtigung einer Ausschließung ist der ordentliche

Rechtsweg ausgeschlossen. Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlöschen

die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Beitrag

 

1. Die Mitgliederversammlung befindet über die Höhe des Mindestbeitrages

jährlich im Voraus.

 

2. Der Jahresbeitrag soll durch - schuljährlich per 1. August - im Voraus

erfolgende Zahlungen auf das Vereinskonto durch Lastschrift eingezogen werden; der Vorstand kann auf Antrag Sonderregelungen bewilligen. Bei begründeter Härte kann der Vorstand in Ausnahmefällen trotz nicht fristgerechter Kündigung von einer Abbuchung absehen bzw. den bereits eingezogenen Jahresbeitrag zurückerstatten.

 

3. Der Vorstand darf freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern annehmen. Auch diese freiwilligen Spenden dürfen nur zur Verwirklichung

des gemeinnützigen Zweckes des Vereins verwendet werden.

 

4. Der Vorstand kann im besonders gelagerten Einzelfall einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand.

 

 

 

§ 6

 

Mitgliederversammlung

 

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

 

● Genehmigung des schriftlichen Berichtes der Rechnungsprüfer

 

● Wahl und Entlastung des Vorstandes

 

 

 

 

 

 

● Beschlussfassung über die vom Vorstand jährlich im Voraus vorzulegende

Liste der zu fördernden Aufgaben in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit

 

● Genehmigung des vom Vorstand jährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes

 

● Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

● die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

 

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des

Vereins.

 

 

2. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar spätestens bis zum 31. Mai

eines jeden Jahres. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich

mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen verpflichtet, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist ferner zur Einberufung

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung über einen Einspruch gegen einen Ausschluss zu

entscheiden hat. Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und im Falle

deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Wenn über die Entlastung des Vorstandes bzw. die Wahl des/der ersten

Vorsitzenden abgestimmt wird, obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung

einem anderen aus der Versammlung vorgeschlagenen Mitglied. Die

Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,

soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine

Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim

abzustimmen.

 

4. Anträge von Mitgliedern sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung

beim Vorstand eingegangen sein.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von

dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

● dem/der Vorsitzenden

● dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

● dem/der Schatzmeister(in)

● dem/der Schriftführer(in)

● drei Beisitzern(innen).

 

2. Mindestens je ein Vorstandsmitglied soll dem Lehrerkollegium sowie der

Schulpflegschaft angehören.

 

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ordnet alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierfür zuständig ist.

 

4. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden und im Falle deren Verhinderung von den übrigen Vorstandsmitgliedern in der unter Ziff. 1 angegebenen Reihenfolge geleitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit schriftlicher Begründung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Im Übrigen ist

der/die Vorsitzende befugt, Vorstandssitzungen zu berufen, wenn er/sie diese

für zweckmäßig hält.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Fälle, die in dieser Satzung besonders geregelt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden und im Falle deren Verhinderung des Leiters/der Leiterin der Sitzung. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, es sei denn,

dass mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine mündliche Behandlung der Angelegenheit verlangen. Zur schriftlichen Stellungnahme ist eine

angemessene Frist zu gewähren.

 

6. Dem/der Schriftführer(in) obliegen die schriftlichen Arbeiten in Absprache mit

dem/der Vorsitzenden. Beschlüsse werden von dem/der Schriftführer(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

7. Der/die Schatzmeister(in) hat das Kassen- und Rechnungswesen zu erledigen. Zahlungsanweisungen und Schecks sind von dem/der Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Der/die Schatzmeister(in) hat über Einnahmen und

Ausgaben Buch zu führen und bei Beendigung eines Geschäftsjahres einen Status des Vereinsvermögens zu erstellen.

 

 

 

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Falle von Stimmengleichheit bei einer Wahl

wird eine neue Wahl erforderlich, die automatisch geheim zu erfolgen hat. An dem erneuten Wahlgang nehmen nur diejenigen Kandidaten teil, die die Höchstzahl der Stimmen in gleicher Weise auf sich vereinigt hatten.

 

9. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes oder Rechnungsprüfers oder Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss und ferner, falls ihm von der Mitgliederversammlung - und im Falle von durch den Vorstand bestellten Ausschussmitgliedern - durch den Vorstand das Vertrauen entzogen wird.

 

10. Der Vorstand ist befugt, für außer der Reihe ausscheidende Mitglieder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestellte Mitglieder und Rechnungsprüfer dann kommissarisch zu ernennen, wenn die Amtszeit des ausgeschiedenen Amtsträgers innerhalb von sechs Monaten geendet hätte. Andernfalls ist unverzüglich in einer Mitgliederversammlung - spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten - eine Nachwahl durchzuführen.

 

 

 

 

§ 8

 

Ausschüsse

 

Vorstand oder Mitgliederversammlung können zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bestellen. Der Ausschuss berichtet dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Beratung und unterbreitet entsprechende Vorschläge.

 

 

 

§ 9

 

Geschäftsführung

 

1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand.

 

2. Die tatsächliche Geschäftsführung muss durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben den Erfordernissen des § 15

der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 entsprechen.

 

3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 

 

 

 

§ 10

 

Rechnungsprüfung

 

1. Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils einem Rechnungsjahr zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen die alljährlich zu erstellende Jahresrechnung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

2. Das Vereinsvermögen ist sparsam zu verwalten und darf nur zur Förderung der

in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. Dem Vorstand, Ausschussmitgliedern oder sonstigen mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitgliedern können nach Genehmigung durch den Vorstand die entstandenen Ausgaben ersetzt werden.

 

3. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sämtliche Ämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

 

 

 

 

§ 11

 

Durchführung

 

Die für einen bestimmten Zeitraum in ein Amt gewählten oder berufenen Personen nehmen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Aufgabe solange wahr, bis das Gremium eine Neuwahl oder eine Neuberufung vorgenommen hat.

 

 

 

 

§ 12

 

Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Siegburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit aller erschienenen Mitglieder. Soweit solche Satzungsänderungen den Zweck des Vereins oder die

Durchführung von Maßnahmen betreffen, die der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen, ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich. Bleibt diese Zustimmung aus, sind die Satzungsänderungen unwirksam.

 

 

§ 14

 

Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der

Anwesenden beschlossen.

 

2. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins müssen in

der Tagesordnung enthalten sein, mit der zu einer Mitgliederversammlung eingeladen wird, die über diese Anträge beschließen soll.

 

3. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen dem Schulträger mit der Verpflichtung zugewendet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Hans-Christian-Andersen-Schule St. Augustin Ort zugute kommen.

 

4. Im Fall der Liquidation des Vereins sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) zu Liquidatoren bestellt.

 

5. Der Vorstand kann Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, und/oder redaktionelle Änderungen ohne Befragen der Mitglieder vornehmen, sofern dadurch nicht der Sinn der

Satzung, insbesondere der Sinn des § 2, geändert wird.

 

 

 

 

Verfasst: 14.06.1989

 

1. redaktionelle Änderung: 26.05.1994

 

2. redaktionelle Änderung: 11.12.2009